Kinderzulagen in der Schweiz: Ein Leitfaden für (angehende) Eltern

Wer in der Schweiz Nachwuchs bekommt, weiss: So schön die Familiengründung auch sein mag, günstig ist sie nicht. Um Familien zu unterstützen, gibt es Kinderzulagen. Erfahre in diesem Artikel, welche Arten von Kindergeld es gibt, wer Anspruch auf dieses hat und welche kantonalen Unterschiede existieren.

19.04.20248min8min

Ein Vater beobachtet, wie seine Kinder Lebensmittel, die mit der Kinderzulage erworben wurden, Dosen abfüllen.

Was haben eine Buchstabensuppe und Kinderzulagen in der Schweiz gemeinsam? Na klar, den Begriffs-Wirrwar! Kindergeld, Familienzulagen, Kinderzulagen oder doch Ausbildungs- und Geburtszulagen? Eines ist klar: Ins Portemonnaie von Familien in der schönen Confoederatio Helvetica soll so einiges dazugelegt werden. Doch wer hat eigentlich Anrecht auf welchen Zuschuss? Wie hoch sind die Kinderzulagen in der Schweiz? Wie und wo kann ich diese beantragen? In diesem Leitfaden erfährst du alles, was du als (angehendes) Elternteil wissen musst.

First things first: Welche finanziellen Förderungen gibt es für Familien in der Schweiz?

Unter dem Begriff der Familienzulagen werden verschiedene finanzielle Zuschüsse für Familien zusammengefasst. Ziel dieser ist es, die finanziellen Lasten zu mildern, welche mit der Erziehung und dem Lebensunterhalt von Kindern einhergehen. Familienzulagen sind somit ein wesentlicher Bestandteil des sozialen Sicherheitsnetzes in der Schweiz.

Familienzulagen in der Schweiz umfassen:

  1. Kinderzulagen (umgangssprachlich auch als Kindergeld bezeichnet): Sie sind monatliche Geldleistungen, die ab dem Geburtsmonat eines Kindes bis zum Monat seines 16. Geburtstages gezahlt werden. Kann das Kind aus gesundheitlichen Gründen ab dem 16. Lebensjahr nicht arbeiten, wird die Kinderzulage weiter bis zum 20. Lebensjahr ausgezahlt. Die Höhe dieses Zuschusses beträgt mindestens 200 CHF im Monat. Dieser Mindestbetrag ist gesetzlich festgelegt, kann aber je nach Kanton höher ausfallen.

  2. Ausbildungszulagen: Sie bezeichnen monatliche Geldleistungen für Kinder in Ausbildung. Dieser Zuschuss wird frühestens ab dem 15. Lebensjahr bewilligt. Er kann auch für Kinder bewährt werden, welche sich nach ihrem 16. Lebensjahr noch in der obligatorischen Schulzeit befinden und löst in diesem Fall die Kinderzulage ab. Die Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss der Ausbildung bewilligt, maximal jedoch bis zum 25. Geburtstages des Kindes. Sie beträgt mindestens 250 CHF pro Monat. Je nach Kanton kann sie höher ausfallen.

  3. Geburts- und Adoptionszulagen: Sie bezeichnen einmalige Zulagen bei der Geburt oder Adoption eines Kindes. Im Gegensatz zu den Ausbildungszulagen und Kinderzulagen in der Schweiz ist dieser finanzielle Zuschuss keine Pflicht. Die Kantone dürfen selbst entscheiden, ob sie diese einführen oder nicht.

Die genauen Beträge pro Kanton findest du im Abschnitt “Der gute alte Föderalismus: Kantonale Unterschiede”. Übrigens: Familienzulagen gehören zum steuerbaren Einkommen. Du musst sie also als zusätzliches Einkommen versteuern.

Beantragung von Kinderzulagen in der Schweiz

Es gilt: Pro Kind wird maximal eine Zulage derselben Art ausgezahlt. Ein Doppelbezug ist nicht möglich. In manchen Fällen kann es vorkommen, dass mehrere Personen Anspruch auf Kinderzulagen für dasselbe Kind erheben. Dies wird als Anspruchskonkurrenz bezeichnet. Das könnte beispielsweise vorkommen, wenn du und dein:e Partner:in beide arbeiten und beide Anrecht auf Familienzulagen für euer Kind haben. In diesem Fall regelt eine gesetzlich vorgeschriebene Reihenfolge, wer schliesslich den Zuschuss für das Kind erhält. Damit alles mit rechten Dingen zugeht und nichts doppelt ausgezahlt wird, wird gut Buch geführt - und zwar im sogenannten Familienzulagenregister.

Welche Kinder haben Anspruch auf Familienzulagen in der Schweiz?

Das Verhältnis der antragsstellenden Person zum Kind entscheidet über den Anspruch auf Familienzulagen. Grundsätzlich können Familienzulagen für folgende Kinder beantragt werden:

  • Leibliche Kinder und adoptierte Kinder verheirateter oder unverheirateter Elternpaare.

  • Stiefkinder bzw. Kinder des eingetragenen Partners oder Ehepartners, mit denen der Antragsteller zusammenlebt. Für Kinder des Konkubinatspartners besteht kein Anspruch auf Familienzulagen.

  • Pflegekinder, die zu dauernden Pflege daheim aufgenommen wurden. Für Tagespflegekinder besteht kein Anspruch.

  • Geschwister und Enkelkinder: Zahlt der oder die Antragsteller:in grösstenteils für den Unterhalt des Geschwisterteils oder des Enkelkinds, besteht Anspruch auf Familienzulagen.

Wer kann Familienzulagen in der Schweiz beantragen?

Folgende Personen können Familienzulagen beantragen:

  • Arbeitnehmer:innen: Um Familienzulagen beantragen zu können, muss der oder die Antragsteller:in mindestens 7350 CHF AHV-pflichtiges Gesamteinkommen im Jahr verdienen.

  • Selbstständige: Auch in diesem Fall muss das jährliche AHV-pflichtige Gesamteinkommen mindestens 7’350 CHF betragen. Ausserdem muss der oder die Selbstständige einer Familienausgleichskasse angeschlossen sein.

In beiden Fällen gilt: Liegt das Gesamteinkommen unter der 7’350 CHF Grenze, gilt diese Person als nichterwerbstätig.

  • Nichterwerbstätige mit geringem steuerbaren Einkommen: Personen in dieser Kategorie können Familienzulagen beziehen, solange sie als nicht erwerbstätig im Sinne der AHV gelten und in der Schweiz wohnen. Ihr steuerbares Einkommen darf dabei nicht grösser als 44’100 CHF sein (in manchen Kantonen variiert dieser Betrag). Ausserdem dürfen keine Ergänzungleistungen der AHV/IV bezogen werden. Falls bereits eine andere Person Anspruch auf Zulagen für dasselbe Kind hat, werden hier keine Zulagen mehr bewilligt.

  • Erwerbstätige in der Landwirtschaft: Für Erwerbstätige in der Landwirtschaft gelten spezielle Regelungen: Es werden teilweise erhöhte Zulagen und zusätzliche Haushaltszulagen ausgezahlt. Genaue Infos zu Familienzulagen für Landwirte findest du hier.

Übrigens: Arbeitslose Personen, die ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung erhalten, haben keinen Anspruch auf Familienzulagen. Unter bestimmten Bedingungen haben Sie aber die Möglichkeit, bei ihrer Arbeitslosenkasse einen Zuschuss zu erhalten, der den Familienzulagen ähnelt.

Wie werden Familienzulagen in der Schweiz beantragt?

Schön wäre es, wenn die erste Kinderzulage direkt mit dem Storch durchs Fenster flattern würde. Ganz so einfach ist es leider nicht. Kinderzulagen in der Schweiz werden nicht automatisch ausbezahlt. Sie müssen beantragt werden. Das läuft wie folgt ab:

  • Bist du Arbeitnehmer:in, musst du die Familienzulagen direkt über deinen Arbeitgeber beantragen.

  • Als Selbstständige:r solltest du mit deiner Familieinausgleichskasse (meist von der AHV- Ausgleichkasse geführt) in Kontakt treten. Deine kontoführende Kasse kannst du ganz einfach im Register der zentralen Augleichsstelleherausfinden.

  • Als Nichterwerbstätige:r mit einem Einkommen unter 44’100 CHF, kannst du deinen Antrag bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse stellen.

Tipp: Du hast versäumt, die Zulagen zu beantragen? Keine Sorge, du kannst sie laut Gesetz bis zu fünf Jahre rückwirkend nachfordern.

Schweizer Familienzulagen mit Wohnsitz im Ausland - Ist das möglich?

In einigen Fällen kannst du für dein:e Kind:er auch Kinder- und Ausbildungszulagen in der Schweiz erhalten, wenn ihr im Ausland wohnt. Schweizer Geburts- und Adoptionszulagen bekommst du dort jedoch leider nicht. In folgenden Fällen hast du auch im Ausland Anspruch auf Schweizer Kinder- und Ausbildungszulagen:

  1. Fall: Du bist Grenzgänger:in und bist in der Schweiz angestellt.

  2. Fall: Du bist in der Schweiz berufstätig und sozialversicherungspflichtig, dein:e Kind:er wohnen jedoch in einem EU- oder EFTA Mitgliedstaat.

  3. Fall: Du wurdest von deinem Schweizer Arbeitgeber vorübergehend im Ausland stationiert, unterliegst aber weiterhin der Schweizer Sozialversicherung.

Insgesamt gilt: Leben deine Kinder im Ausland und beziehen von diesem Land Kinderzulagen, erhältst du vom Schweizer Staat lediglich die allfällige Differenz. Steht dir also nach Schweizer Recht mehr Geld zu als du im Ausland erhältst, hast du Anspruch auf diesen Differenzbetrag.

Der gute alte Föderalismus: Kantonale Unterschiede

Wie bei so vielem in der Schweiz, kommt auch bei den Familienzulagen der gute alte Föderalismus ins Spiel. So sind beispielsweise die Höhe und Regelungen von Kinderzulagen in Zürich anders als die der Kinderzulagen in Bern. Manche Kantone gewähren einmalige Geburts- oder Adoptionszulagen, andere wiederum nicht.

In der Tabelle erhältst du einen Überblick über die derzeitigen Zulagen in den verschiedenen Kantonen (Stand 01.2024). Wenn du eine detaillierte Auskunft wünschst, kannst du dies bei deiner zuständigen Ausgleichskasse abfragen.

Kanton

Kinderzulage in CHF pro Kind und Monat

Ausbildungszulage in CHF pro Kind und Monat

Geburtszulage in CHF

Adoptionszulage in CHF

Zürich

200-250*

250

-

-

Bern

230

290

-

-

Luzern

210-260

260

1000

1000

Uri

240

290

1200

1200

Schwyz

230

270

-

-

Obwalden

220

270

-

-

Nidwalden

240

290

-

-

Glarus

200

250

-

-

Freiburg

265-285

325-345

1500

1500

Solothurn

200

250

-

-

Basel Stadt

275

325

-

-

Baselland

200

250

-

-

Schaffhausen

230

290

-

-

Appenzell Ausserrhoden

230

280

-

-

Appenzell Innerrhoden

230

280

-

-

St. Gallen

230

280

-

-

Graubünden

230

280

-

-

Aargau

200

250

-

-

Thurgau

200

280

-

-

Tessin

200

250

Waadt

300-340

400-440

1500-3000

1500-3000

Wallis

305-405

445-545

2000-3000

2000-3000

Neuenburg

220-250

300-330

1200

1200

Genf

311-411

415-515

2073-3073

2073-3073

Jura

275

325

1500

1500


*Die Höhe der Zulagen hängt je nach Kanton vom Alter des Kindes oder der Anzahl der Kinder ab. Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Wer bezahlt Familienzulagen?

Zuschüsse und zusätzliches Geld klingen immer super. Doch wer bezahlt das Ganze eigentlich?

Für Arbeitnehmende finanzieren die Arbeitgeber die Familienzulagen in der Schweiz. Auf die von ihnen ausgezahlten AHV- pflichtigen Gehälter zahlen sie Beiträge an die Familienausgleichskassen. Ausnahme ist hier der Kanton Wallis, wo sich auch Arbeitnehmer:innen selbst an den Beiträgen beteiligen müssen. Selbstständige dagegen entrichten selbst Beiträge, um die Familienzulagen für ihre Gruppe zu finanzieren. Bei den Familienzulagen für Nichterwerbstätige liegt die Hauptfinanzierung üblicherweise in der Verantwortung der Kantone.

Fazit

Zugegeben, das Thema Familien- und Kinderzulagen in der Schweiz klingt erst einmal wie ein komplexes Puzzle. Doch keine Sorge: Ist das System einmal verstanden und der Antrag gestellt, läuft vieles wie von selbst. Du kannst dich dann entspannt zurücklehnen und dich darauf verlassen, dass die Unterstützung für deine Familie regelmässig und zuverlässig bei dir ankommt. Und sollte doch einmal etwas unklar sein, stehen dir und deiner Familie zahlreiche Beratungsstellen zur Seite.